Geldeinwurfautomat

Geldeinwurfautomaten sind Kassen

Geldeinwurfautomaten sind allgegenwärtig. Ob im Waschsalon, als Snackautomat auf dem Bahnsteig oder als Münzstaubsauger an der Tankstelle: viele Unternehmen betreiben Geldeinwurfautomaten, um damit Dienstleistungen oder Produkte anzubieten.

Doch wie sind diese Automaten steuerrechtlich einzustufen? Das Geld wird automatisiert entgegengenommen und in einem verschlossenen Behälter aufbewahrt. Handelt es sich also um ein Kasse und gelten damit auch für diese Automaten die Grundsätze ordnungsgemäßer Kassenführung?

Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.03.2017 – X R 11/16 BStBl 2017 II S. 992 ist da eindeutig. Laut diesem Urteil handelt es sich bei den in den Automaten befindlichen Geldspeichern eindeutig um Kassen. Diese Festlegung stellt klar, wie bei der Entleerung der Geldspeicher vorgegangen werden muss. Grundsätzlich gelten für die Entleerung eines Geldspeichers also die gleichen Grundsätze wie für die Führung einer offenen Ladenkasse.

Gemäß Abgabenordnung § 146 Abs. 1 Satz 2 AO gilt, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festgehalten werden müssen. Im Falle einer offenen Ladenkasse heißt dies, dass täglich der Geldbestand ausgezählt werden muss und am Besten durch ein Zählprotokoll festgehalten wird. Ferner sind durch die Erstellung eines Tageskassenberichts alle Einnahmen und Ausgaben mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abzustimmen. Dies soll ermöglichen, dass es zumindest zum Beginn und zum Ende eines jeden Geschäftstages möglich ist, den Ist-Bestand anhand der Kassenaufzeichnungen zu überprüfen (Kassensturzfähigkeit). Werden alle Geschäftsvorfälle einzeln aufgezeichnet, dann ist dies auch im Laufe des Geschäftstages gewährleistet.

Müssen Geldspeicher täglich geleert werden?

Diese Grundsätze gelten auch bei der Entleerung eines Geldspeichers. Daher ist bei ihrer Leerung der Bestand zu zählen und das Ergebnis aufzuzeichnen.

Zudem ist zu beachten, dass der Geldspeicher jedes einzelnen Automaten als separate Kasse zu behandeln ist. Es ist also nicht zulässig, die Geldspeicher mehrerer Automaten zusammenzufassen. Bleibt die Frage, ob die Geldspeicher ebenfalls täglich entleert und ausgezählt werden müssen? Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Einnahmen in einem verschlossenen Behälter (Geldspeicher) aufbewahrt werden. Dieser Umstand führt dazu, dass der Geldspeicher erst bei der Öffnung und Entleerung zur Kasse im engeren Sinne wird. Eine täglich Leerung ist somit nicht zwingend. Verfügt der Geldeinwurfautomat zusätzlich über einen manipulationssicheren Zähler und werden die Zählerstände in den Tageskassenberichten protokolliert, so gewährleistet dies zusätzlich die unumschränkte Kassensturzfähigkeit.

Geldspeicher in der Verfahrensdokumentation abbilden

Mit dem inhaltlichen Update vom 8.10.2021 ist es nun möglich Geldeinwurfautomaten in dokutar als Kasse zu erfassen. Damit ist es ab sofort für alle Betreiber von Geldeinwurfautomaten noch einfacher ihrer Dokumentationspflicht im Rahmen der Verfahrensdokumentation nachzukommen. Weitere Details zu dem oben erwähnten Update finden Sie in dem Blogartikel Neue Funktionen in dokutar.